Rechtssatz RS0133248
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133248
Entscheidungsdatum
11.08.2020
Rechtssatz
Wenn ein Kontaktrecht ohne Besuchsbegleitung dem Kindeswohl besser entspricht als das gänzliche Unterbleiben des Kontakts, ist schon im Interesse des Kindes von einer obligatorischen Besuchsbegleitung abzusehen. Ist hingegen das Unterbleiben des persönlichen Kontakts aus der Sicht des Kindes günstiger als eine unbegleitete Kontaktrechtsausübung, so hat das Gericht die Ausübung des Kontaktrechts von einer Besuchsbegleitung abhängig zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133248
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200811_OGH0002_0040OB00078_20D0000_001