Rechtssatz RS0133255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133255
Entscheidungsdatum
24.03.2021
Norm
AEUV Lissabon Art267
EuGVVO 2012 Art7 Nr2
Rechtssatz
Mit Urteil vom 9.7.2020, C-343/19, VKI, hat der EuGH ausgesprochen, dass Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 dahin auszulegen ist, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenerfolgs in einem Fall, in dem Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet wurden, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden, in diesem letztgenannten Mitgliedstaat befindet.Mit Urteil vom 9.7.2020, C-343/19, VKI, hat der EuGH ausgesprochen, dass Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012 dahin auszulegen ist, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenerfolgs in einem Fall, in dem Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet wurden, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden, in diesem letztgenannten Mitgliedstaat befindet.
Anmerkung
Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Landesgericht Klagenfurt am 17.4.2019 zu AZ 21 Cg 74/18v (EuGH C-343/19) gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen (4 Ob 117/19p).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 130/20a
Entscheidungstext OGH 12.08.2020 4 Ob 130/20a
Beisatz: Der EuGH gelangt somit zum Ergebnis, dass bei Geltendmachung der Wertminderung (des Wertverlustes) aus dem Erwerb einer mangelhaften Sache (hier: eines mangelhaften Fahrzeugs) aufgrund einer Täuschungshandlung (hier: Verschweigen der Manipulation der Abgaswerte bzw eines wissentlichen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften) der Primärschaden erst mit dem Erwerb der Sache durch den Geschädigten von einem Dritten eintritt, wobei es gleichgültig ist, ob der Dritte Händler oder privater Verkäufer (eines Gebrauchtwagens) ist. Ein solcher Schaden ist kein reiner Vermögensschaden. (T1)
- 4 Ob 134/20i
Entscheidungstext OGH 12.08.2020 4 Ob 134/20i
Beis wie T1
- 4 Ob 140/20x
Entscheidungstext OGH 12.08.2020 4 Ob 140/20x
Beis wie T1
- 4 Ob 132/20w
Entscheidungstext OGH 12.08.2020 4 Ob 132/20w
Beis wie T1
- 3 Ob 24/21g
Entscheidungstext OGH 24.03.2021 3 Ob 24/21g
Beisatz: Hier: Kauf eines Fahrzeugs unmittelbar bei einem in Deutschland ansässigen Händler und anschließende Überstellung nach Österreich durch den österreichischen Käufer. (T2)
Schlagworte
Deliktsgerichtsstand, Erfolgsort, VW-Abgasskandal, Abgasmanipulation, Dieselskandal, Softwaremanipulation
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133255
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20200812_OGH0002_0040OB00130_20A0000_001