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Rechtssatz RS0133255

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133255

Entscheidungsdatum

24.03.2021

Norm

AEUV Lissabon Art267
EuGVVO 2012 Art7 Nr2

Rechtssatz

Mit Urteil vom 9.7.2020, C-343/19, VKI, hat der EuGH ausgesprochen, dass Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012 dahin auszulegen ist, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenerfolgs in einem Fall, in dem Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet wurden, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden, in diesem letztgenannten Mitgliedstaat befindet.

Anmerkung

Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Landesgericht Klagenfurt am 17.4.2019 zu AZ 21 Cg 74/18v (EuGH C-343/19) gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen (4 Ob 117/19p).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 130/20a
    Entscheidungstext OGH 12.08.2020 4 Ob 130/20a
    Beisatz: Der EuGH gelangt somit zum Ergebnis, dass bei Geltendmachung der Wertminderung (des Wertverlustes) aus dem Erwerb einer mangelhaften Sache (hier: eines mangelhaften Fahrzeugs) aufgrund einer Täuschungshandlung (hier: Verschweigen der Manipulation der Abgaswerte bzw eines wissentlichen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften) der Primärschaden erst mit dem Erwerb der Sache durch den Geschädigten von einem Dritten eintritt, wobei es gleichgültig ist, ob der Dritte Händler oder privater Verkäufer (eines Gebrauchtwagens) ist. Ein solcher Schaden ist kein reiner Vermögensschaden. (T1)
  • 4 Ob 134/20i
    Entscheidungstext OGH 12.08.2020 4 Ob 134/20i
    Beis wie T1
  • 4 Ob 140/20x
    Entscheidungstext OGH 12.08.2020 4 Ob 140/20x
    Beis wie T1
  • 4 Ob 132/20w
    Entscheidungstext OGH 12.08.2020 4 Ob 132/20w
    Beis wie T1
  • 3 Ob 24/21g
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 3 Ob 24/21g
    Beisatz: Hier: Kauf eines Fahrzeugs unmittelbar bei einem in Deutschland ansässigen Händler und anschließende Überstellung nach Österreich durch den österreichischen Käufer. (T2)

Schlagworte

Deliktsgerichtsstand, Erfolgsort, VW-Abgasskandal, Abgasmanipulation, Dieselskandal, Softwaremanipulation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133255

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2021

Dokumentnummer

JJR_20200812_OGH0002_0040OB00130_20A0000_001