Rechtssatz RS0133256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133256
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Norm
ABGB §786
EGZPO ArtXLII Abs1 erster Fall
Rechtssatz
Zumutbar ist nicht nur die Auskunftserteilung aufgrund des aktuell vorhandenen Wissens des Auskunftspflichtigen. Auch einfache Nachforschungen zur Verschaffung des erforderlichen Wissens sind zumutbar.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 142/19z
Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 142/19z
Beisatz: Dazu wird jedenfalls die Durchsicht der Belege zu den Konten und Depots des Erblassers zählen sowie auch das Stellen von Auskunftsersuchen an in Frage kommende Banken oder an mögliche Beschenkte. (T1)
Beisatz: Zur näheren Determinierung dieser Verpflichtung wird regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen sein. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133256
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2022
Dokumentnummer
JJR_20200629_OGH0002_0020OB00142_19Z0000_001