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Rechtssatz RS0133256

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133256

Geschäftszahl

2Ob142/19z

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Norm

ABGB §786
EGZPO ArtXLII Abs1 erster Fall

Rechtssatz

Zumutbar ist nicht nur die Auskunftserteilung aufgrund des aktuell vorhandenen Wissens des Auskunftspflichtigen. Auch einfache Nachforschungen zur Verschaffung des erforderlichen Wissens sind zumutbar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 142/19z
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 142/19z
    Beisatz: Dazu wird jedenfalls die Durchsicht der Belege zu den Konten und Depots des Erblassers zählen sowie auch das Stellen von Auskunftsersuchen an in Frage kommende Banken oder an mögliche Beschenkte. (T1)
    Beisatz: Zur näheren Determinierung dieser Verpflichtung wird regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen sein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133256

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2022

Dokumentnummer

JJR_20200629_OGH0002_0020OB00142_19Z0000_001