Rechtssatz RS0133258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133258
Geschäftszahl
11Os61/20k (11Os62/20g, 11Os64/20a)
Entscheidungsdatum
08.09.2020
Rechtssatz
In dem Umstand, dass sich der mit einer Haftsache befasste Verteidiger nach seiner Darstellung über Wochen bis zum Ende der Ausführungsfrist mit Ablauf des 12. Mai 2020 keine umfassende Rechtskenntnis von dem am 4. April 2020 ausgegebenen 4. COVID-19-Gesetz (hier: insbesondere Artikel 32 Z 6 und 9) und offenkundig auch nicht von § 3 der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden (idF BGBL II 2020/113, ausgegeben am 8. April 2020), verschaffte, liegt keineswegs ein Versehen bloß minderen Grades.In dem Umstand, dass sich der mit einer Haftsache befasste Verteidiger nach seiner Darstellung über Wochen bis zum Ende der Ausführungsfrist mit Ablauf des 12. Mai 2020 keine umfassende Rechtskenntnis von dem am 4. April 2020 ausgegebenen 4. COVID-19-Gesetz (hier: insbesondere Artikel 32 Ziffer 6 und 9) und offenkundig auch nicht von Paragraph 3, der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden in der Fassung BGBL römisch zwei 2020/113, ausgegeben am 8. April 2020), verschaffte, liegt keineswegs ein Versehen bloß minderen Grades.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133258
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Dokumentnummer
JJR_20200908_OGH0002_0110OS00061_20K0000_001