Rechtssatz RS0133259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133259
Entscheidungsdatum
11.08.2020
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung, wonach der Verweis in § 149 Abs 1 aF ABGB (nunmehr § 164 Abs 1 ABGB) nur die Anlegung von Mündelgeld und nicht auch die Entgegennahme von Zahlungen betrifft, reagiert, indem in § 164 Abs 1 ABGB nur mehr auf die §§ 215 bis 223 ABGB – und damit nicht auch auf § 224 ABGB über die Entgegennahme von Zahlungen – verwiesen wird.Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung, wonach der Verweis in Paragraph 149, Absatz eins, aF ABGB (nunmehr Paragraph 164, Absatz eins, ABGB) nur die Anlegung von Mündelgeld und nicht auch die Entgegennahme von Zahlungen betrifft, reagiert, indem in Paragraph 164, Absatz eins, ABGB nur mehr auf die Paragraphen 215 bis 223 ABGB – und damit nicht auch auf Paragraph 224, ABGB über die Entgegennahme von Zahlungen – verwiesen wird.
Schlagworte
Vermögensverwaltung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133259
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Dokumentnummer
JJR_20200811_OGH0002_0040OB00109_20P0000_001