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Rechtssatz RS0133260×

Rechtssatz RS0133260

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133260

Geschäftszahl

4Ob109/20p

Entscheidungsdatum

11.08.2020

Rechtssatz

Die Entgegennahme der regelmäßigen, monatlich fällig werdenden Unterhaltszahlungen sowie grundsätzlich auch die Entgegennahme des Unterhalts für einige Monate im Voraus für das Kind durch den gesetzlichen Vertreter gehört zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb. Eine die Grenze des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs übersteigende Vorauszahlung führt nur zur Nichtberücksichtigung des „Überlings“.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kindesunterhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133260

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Dokumentnummer

JJR_20200811_OGH0002_0040OB00109_20P0000_002