Rechtssatz RS0133260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133260
Entscheidungsdatum
11.08.2020
Rechtssatz
Die Entgegennahme der regelmäßigen, monatlich fällig werdenden Unterhaltszahlungen sowie grundsätzlich auch die Entgegennahme des Unterhalts für einige Monate im Voraus für das Kind durch den gesetzlichen Vertreter gehört zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb. Eine die Grenze des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs übersteigende Vorauszahlung führt nur zur Nichtberücksichtigung des „Überlings“.
Schlagworte
Kindesunterhalt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133260
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Dokumentnummer
JJR_20200811_OGH0002_0040OB00109_20P0000_002