Rechtssatz RS0133261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133261
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Rechtssatz
Auch bei einer nur vorläufigen Entziehung der Obsorge ist äußerste Zurückhaltung geboten. Die Provisorialmaßnahme darf nicht aufgrund ungenügender Tatsachengrundlagen einschneidende Folgen auf die Lebenssituation des Kindes haben, die nur mehr schwer rückgängig zu machen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133261
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20200812_OGH0002_0040OB00110_20K0000_001