Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0133263×

Rechtssatz RS0133263

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133263

Geschäftszahl

5Ob25/20t

Entscheidungsdatum

03.09.2020

Rechtssatz

Der Zweck der Norm, der in der Wahrung von Patienteninteressen an einer von finanziellen Interessen des Arztes unabhängigen Behandlung und Verordnung liegt, gebietet es, alle Fälle von Überweisung, Zuweisung und Empfehlung von Patienten an bestimmte Gesundheitsdienstleister unter den Begriff der „Zuweisung“ nach Paragraph 53, Absatz 2, ÄrzteG zu subsumieren. Eine sachgerechte, die Bedürfnisse von Patienten nach Information erfüllende Empfehlung ist aber nicht per se unzulässig. Sie ist nur dann verboten, wenn der dadurch bewirkte Einfluss auf die Entscheidung des Patienten dem Empfehlenden oder Ratenden einen finanziellen Vorteil verschafft oder verschaffen soll. Entscheidend ist somit, ob der Arzt für eine erfolgreiche Patientenzuführung an einen anderen Leistungserbringer einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 25/20t
    Entscheidungstext OGH 03.09.2020 5 Ob 25/20t
    Veröff: SZ 2020/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133263

Im RIS seit

21.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20200903_OGH0002_0050OB00025_20T0000_001