Rechtssatz RS0133263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133263
Entscheidungsdatum
03.09.2020
Rechtssatz
Der Zweck der Norm, der in der Wahrung von Patienteninteressen an einer von finanziellen Interessen des Arztes unabhängigen Behandlung und Verordnung liegt, gebietet es, alle Fälle von Überweisung, Zuweisung und Empfehlung von Patienten an bestimmte Gesundheitsdienstleister unter den Begriff der „Zuweisung“ nach § 53 Abs 2 ÄrzteG zu subsumieren. Eine sachgerechte, die Bedürfnisse von Patienten nach Information erfüllende Empfehlung ist aber nicht per se unzulässig. Sie ist nur dann verboten, wenn der dadurch bewirkte Einfluss auf die Entscheidung des Patienten dem Empfehlenden oder Ratenden einen finanziellen Vorteil verschafft oder verschaffen soll. Entscheidend ist somit, ob der Arzt für eine erfolgreiche Patientenzuführung an einen anderen Leistungserbringer einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt.Der Zweck der Norm, der in der Wahrung von Patienteninteressen an einer von finanziellen Interessen des Arztes unabhängigen Behandlung und Verordnung liegt, gebietet es, alle Fälle von Überweisung, Zuweisung und Empfehlung von Patienten an bestimmte Gesundheitsdienstleister unter den Begriff der „Zuweisung“ nach Paragraph 53, Absatz 2, ÄrzteG zu subsumieren. Eine sachgerechte, die Bedürfnisse von Patienten nach Information erfüllende Empfehlung ist aber nicht per se unzulässig. Sie ist nur dann verboten, wenn der dadurch bewirkte Einfluss auf die Entscheidung des Patienten dem Empfehlenden oder Ratenden einen finanziellen Vorteil verschafft oder verschaffen soll. Entscheidend ist somit, ob der Arzt für eine erfolgreiche Patientenzuführung an einen anderen Leistungserbringer einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133263
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200903_OGH0002_0050OB00025_20T0000_001