Rechtssatz RS0133273
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133273
Entscheidungsdatum
16.09.2020
Rechtssatz
Unterschiedliche (steuer‑)rechtliche und wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten erfordern eine Differenzierung zwischen Asset-Deal und Share-Deal, die es in Verbindung mit der gebotenen einschränkenden Auslegung von Risikoausschlüssen verbieten, den Deckungsausschluss für die Übernahme eines Maklerbestands auch auf den Erwerb von Geschäftsanteilen zu erstrecken.
Schlagworte
Rechtsschutzversicherung; Deckungsausschluss
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133273
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200916_OGH0002_0070OB00099_20I0000_001