Rechtssatz RS0133274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133274
Entscheidungsdatum
26.08.2020
Norm
Oö. GDG 2002 §126 Abs6
Rechtssatz
Der Gesetzeswortlaut des zweiten in § 126 Abs 6 Oö. GDG 2002 genannten Tatbestandsmerkmals umfasst alle Tätigkeiten in einem pflegenden therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf (und zwar unabhängig vom Dienstgeber) und ohne Einschränkung auf eine solche Tätigkeit in einer stationären Einrichtung. Auch pflegerische Tätigkeiten in der mobilen Altenpflege erfüllen daher dieses zweite Tatbestandsmerkmal.Der Gesetzeswortlaut des zweiten in Paragraph 126, Absatz 6, Oö. GDG 2002 genannten Tatbestandsmerkmals umfasst alle Tätigkeiten in einem pflegenden therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf (und zwar unabhängig vom Dienstgeber) und ohne Einschränkung auf eine solche Tätigkeit in einer stationären Einrichtung. Auch pflegerische Tätigkeiten in der mobilen Altenpflege erfüllen daher dieses zweite Tatbestandsmerkmal.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133274
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20200826_OGH0002_009OBA00042_20X0000_001