Rechtssatz RS0133275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133275
Entscheidungsdatum
15.09.2020
Rechtssatz
Als Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators genügt neben der Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens auch die Notwendigkeit irgendwelcher weiterer Abwicklungsmaßnahmen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 118/20a
Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 118/20a
Beisatz: Hier: Die Gesellschaft bedarf einer Vertretung in einem Insolvenzverfahren, das deshalb fortgesetzt wurde, weil nicht von vorne herein auszuschließen war, dass nach Durchführung des Nachtragsverteilungsverfahrens ein Restvermögen verbleibt. (T1); Veröff: SZ 2020/78
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133275
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200915_OGH0002_0060OB00118_20A0000_001