Rechtssatz RS0133276
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133276
Entscheidungsdatum
29.09.2020
Norm
AEUV Lissabon Art18
AEUV Lissabon Art267
Brüssel IIa-VO Art3 lita Spiegelstrich5
Verordnung (EG) Nr 2201/2003 des Rates 32003R2201 Brüssel IIa-Verordnung Art3 lita Spiegelstrich6
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Verstößt Art 3 lit a Spiegelstrich 6 der VO (EG) Nr 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 gegen das Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV, weil er abhängig von der Staatsbürgerschaft des Antragstellers eine gegenüber Art 3 lit a Spiegelstrich 5 der VO (EG) Nr 2201/2003 des Rates vom 27. 11. 2003 kürzere Aufenthaltsdauer des Antragstellers als Voraussetzung für eine Zuständigkeit der Gerichte des Aufenthaltsstaates vorsieht?1. Verstößt Artikel 3, Litera a, Spiegelstrich 6 der VO (EG) Nr 2201 aus 2003, des Rates vom 27.11.2003 gegen das Diskriminierungsverbot des Artikel 18, AEUV, weil er abhängig von der Staatsbürgerschaft des Antragstellers eine gegenüber Artikel 3, Litera a, Spiegelstrich 5 der VO (EG) Nr 2201 aus 2003, des Rates vom 27. 11. 2003 kürzere Aufenthaltsdauer des Antragstellers als Voraussetzung für eine Zuständigkeit der Gerichte des Aufenthaltsstaates vorsieht?
2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:
Führt ein solcher Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dazu, dass nach der Grundregel des Art 3 lit a Spiegelstrich 5 der VO (EG) Nr 2201/2003 des Rates vom 27. 11. 2003 für alle Antragsteller unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft eine Aufenthaltsdauer von 12 Monaten Voraussetzung für die Berufung auf den Gerichtsstand des Aufenthaltsorts ist oder ist für alle Antragsteller von der Voraussetzung einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten auszugehen?Führt ein solcher Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dazu, dass nach der Grundregel des Artikel 3, Litera a, Spiegelstrich 5 der VO (EG) Nr 2201 aus 2003, des Rates vom 27. 11. 2003 für alle Antragsteller unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft eine Aufenthaltsdauer von 12 Monaten Voraussetzung für die Berufung auf den Gerichtsstand des Aufenthaltsorts ist oder ist für alle Antragsteller von der Voraussetzung einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten auszugehen?
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133276
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20200929_OGH0002_0090OB00043_20V0000_001