Rechtssatz RS0133277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133277
Entscheidungsdatum
26.08.2020
Rechtssatz
Bei § 25 GmbHG handelt es sich um eine gesetzlich zwingende Regelung, sodass die vertragliche Vereinbarung einer Verkürzung der in Abs 6 für die Geltendmachung von Ansprüchen vorgesehenen Frist von fünf Jahren unzulässig ist.Bei Paragraph 25, GmbHG handelt es sich um eine gesetzlich zwingende Regelung, sodass die vertragliche Vereinbarung einer Verkürzung der in Absatz 6, für die Geltendmachung von Ansprüchen vorgesehenen Frist von fünf Jahren unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133277
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200826_OGH0002_009OBA00136_19V0000_001