Rechtssatz RS0133278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133278
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Rechtssatz
Es besteht kein Verbot, dass Banken selbst den Markt beobachten und anhand dessen letztlich versuchen, objektiv den gerade aktuellen Briefkurs einzuschätzen. Die Referenzkurse der EZB über das Verhältnis des Euro zu anderen Währungen sind unverbindliche Richtkurse. Es besteht keine Rechtsgrundlage, dass Banken im Rahmen ihres Fixing den Referenzkurs der EZB gleichsam als Baustein heranziehen müssen und erst danach ihre Spanne berücksichtigen dürfen. Ob der von der Bank jeweils ermittelte Briefkurs am betreffenden Tag tatsächlich der objektiv richtige ist, kann nur im Einzelfall in einem Gerichtsverfahren durch Hinzuziehung eines Sachverständigen geklärt werden. Das Fixing der Bank ist für ihren Kunden insoweit gerade nicht bindend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133278
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20200825_OGH0002_0080OB00037_20D0000_003