Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0133278×

Rechtssatz RS0133278

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133278

Geschäftszahl

8Ob37/20d

Entscheidungsdatum

25.08.2020

Rechtssatz

Es besteht kein Verbot, dass Banken selbst den Markt beobachten und anhand dessen letztlich versuchen, objektiv den gerade aktuellen Briefkurs einzuschätzen. Die Referenzkurse der EZB über das Verhältnis des Euro zu anderen Währungen sind unverbindliche Richtkurse. Es besteht keine Rechtsgrundlage, dass Banken im Rahmen ihres Fixing den Referenzkurs der EZB gleichsam als Baustein heranziehen müssen und erst danach ihre Spanne berücksichtigen dürfen. Ob der von der Bank jeweils ermittelte Briefkurs am betreffenden Tag tatsächlich der objektiv richtige ist, kann nur im Einzelfall in einem Gerichtsverfahren durch Hinzuziehung eines Sachverständigen geklärt werden. Das Fixing der Bank ist für ihren Kunden insoweit gerade nicht bindend.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 37/20d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 Ob 37/20d
    Beisatz: Hier: Umrechnungskurs bei Fremdwährungskrediten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133278

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Dokumentnummer

JJR_20200825_OGH0002_0080OB00037_20D0000_003