Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden kurz: EuGVVO 2012), insbesondere Art 2 lit a und Art 39 EuGVVO 2012 dahin auszulegen, dass eine zu vollstreckende Entscheidung auch dann vorliegt, wenn der Titelschuldner in einem Mitgliedstaat nach summarischer Prüfung in einem kontradiktorischen Verfahren, aber nur im Hinblick auf die Bindung an die Rechtskraft eines gegen ihn in einem Drittstaat ergangenen Urteils zur Zahlung an die im Drittstaatverfahren obsiegende Partei im Sinne der drittstaatlichen Judikatschuld verpflichtet wird, wobei sich der Gegenstand des Verfahrens im Mitgliedstaat auf die Prüfung beschränkte, ob der Anspruch aus der Judikatschuld gegenüber dem Titelschuldner besteht?1. Sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 1215 aus 2012, des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden kurz: EuGVVO 2012), insbesondere Artikel 2, Litera a und Artikel 39, EuGVVO 2012 dahin auszulegen, dass eine zu vollstreckende Entscheidung auch dann vorliegt, wenn der Titelschuldner in einem Mitgliedstaat nach summarischer Prüfung in einem kontradiktorischen Verfahren, aber nur im Hinblick auf die Bindung an die Rechtskraft eines gegen ihn in einem Drittstaat ergangenen Urteils zur Zahlung an die im Drittstaatverfahren obsiegende Partei im Sinne der drittstaatlichen Judikatschuld verpflichtet wird, wobei sich der Gegenstand des Verfahrens im Mitgliedstaat auf die Prüfung beschränkte, ob der Anspruch aus der Judikatschuld gegenüber dem Titelschuldner besteht?
2. Falls die erste Frage verneint wird:
Sind die Bestimmungen der EuGVVO 2012, insbesondere Art 1, Art 2 lit a, Art 39, Art 45, Art 46 und Art 52 EuGVVO 2012 dahin auszulegen, dass die Vollstreckung unabhängig vom Vorliegen eines der in Art 45 EuGVVO 2012 angeführten Gründe zu versagen ist, wenn die zu prüfende Entscheidung keine Entscheidung im Sinne der Art 2 lit a, oder Art 39 EuGVVO 2012 ist oder der der Entscheidung zugrundeliegende Antrag im Ursprungsmitgliedstaat nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 fällt?Sind die Bestimmungen der EuGVVO 2012, insbesondere Artikel eins,, Artikel 2, Litera a,, Artikel 39,, Artikel 45,, Artikel 46 und Artikel 52, EuGVVO 2012 dahin auszulegen, dass die Vollstreckung unabhängig vom Vorliegen eines der in Artikel 45, EuGVVO 2012 angeführten Gründe zu versagen ist, wenn die zu prüfende Entscheidung keine Entscheidung im Sinne der Artikel 2, Litera a,, oder Artikel 39, EuGVVO 2012 ist oder der der Entscheidung zugrundeliegende Antrag im Ursprungsmitgliedstaat nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 fällt?
3. Falls die erste Frage verneint und die zweite Frage bejaht wird:
Sind die Bestimmungen der EuGVVO 2012, insbesondere Art 1, Art 2 lit a, Art 39, Art 42 Abs 1 lit b, Art 46 und Art 53 EuGVVO 2012 dahin auszulegen, dass das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats im Verfahren über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung bereits aufgrund der Angaben des Ursprungsgerichts in der Bescheinigung nach Art 53 EuGVVO 2012 zwingend davon ausgehen muss, dass eine in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende und zu vollstreckende Entscheidung vorliegt?Sind die Bestimmungen der EuGVVO 2012, insbesondere Artikel eins,, Artikel 2, Litera a,, Artikel 39,, Artikel 42, Absatz eins, Litera b,, Artikel 46 und Artikel 53, EuGVVO 2012 dahin auszulegen, dass das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats im Verfahren über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung bereits aufgrund der Angaben des Ursprungsgerichts in der Bescheinigung nach Artikel 53, EuGVVO 2012 zwingend davon ausgehen muss, dass eine in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende und zu vollstreckende Entscheidung vorliegt?