Rechtssatz RS0133281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133281
Entscheidungsdatum
02.09.2020
Rechtssatz
Weder § 78 AußStrG noch § 37 Abs 3 Z 17 MRG enthalten einen Verweis auf die Bestimmungen der ZPO über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten nach §§ 57 ff ZPO. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen ist jedenfalls für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren mangels planwidriger Lücke abzulehnen.Weder Paragraph 78, AußStrG noch Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG enthalten einen Verweis auf die Bestimmungen der ZPO über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten nach Paragraphen 57, ff ZPO. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen ist jedenfalls für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren mangels planwidriger Lücke abzulehnen.
Schlagworte
Aktorische Kaution
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133281
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200902_OGH0002_0050OB00130_20H0000_001