Rechtssatz RS0133283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133283
Entscheidungsdatum
31.08.2020
Norm
GMG §1 Abs1
PatG §1 Abs1
Rechtssatz
Bei einer Erfindung, die aus einer Mischung technischer und nicht-technischer Merkmale besteht (und damit als Ganzes technischen Charakter aufweist), sind bei Beurteilung des Erfordernisses der erfinderischen Tätigkeit alle Merkmale zu berücksichtigen, die zu diesem technischen Charakter beitragen, während Merkmale, die keinen solchen Beitrag leisten, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht stützen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133283
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20200831_OGH0002_0040OB00119_20H0000_001