Rechtssatz RS0133284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133284
Entscheidungsdatum
22.09.2020
Norm
GewO §373c
EG‑RL 2005/36/EG Art 3 Abs1
EG‑RL 2005/36/EG Art16
Rechtssatz
Die Anerkennung ausländischer gewerblicher Berufsqualifikationen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes in Österreich richtet sich nach der Berufsanerkennungs-RL 2005/36/EG, geändert durch die RL 2013/55/EU. Die Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund der Berufserfahrung richtet sich – in Umsetzung der Art 16 bis 19 der RL – nach § 373c GewO iVm §§ 2 bis 4 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung. Liegen die normierten Voraussetzungen vor, so erfolgt eine „automatische“ Anerkennung, bei der die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nicht inhaltlich nachgeprüft wird. Durch die Anerkennung der Berufsqualifikation wird der österreichische Befähigungsnachweis ersetzt. Dadurch wird allerdings noch keine Gewerbeberechtigung begründet. Soll daher ein inländischer Gewerbestandort begründet werden, so muss – abgesehen von der Anerkennung der Berufsqualifikation – eine Gewerbeberechtigung nach den allgemeinen Regeln erlangt werden und eine Gewerbeanmeldung erfolgen.Die Anerkennung ausländischer gewerblicher Berufsqualifikationen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes in Österreich richtet sich nach der Berufsanerkennungs-RL 2005/36/EG, geändert durch die RL 2013/55/EU. Die Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund der Berufserfahrung richtet sich – in Umsetzung der Artikel 16 bis 19 der RL – nach Paragraph 373 c, GewO in Verbindung mit Paragraphen 2 bis 4 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung. Liegen die normierten Voraussetzungen vor, so erfolgt eine „automatische“ Anerkennung, bei der die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nicht inhaltlich nachgeprüft wird. Durch die Anerkennung der Berufsqualifikation wird der österreichische Befähigungsnachweis ersetzt. Dadurch wird allerdings noch keine Gewerbeberechtigung begründet. Soll daher ein inländischer Gewerbestandort begründet werden, so muss – abgesehen von der Anerkennung der Berufsqualifikation – eine Gewerbeberechtigung nach den allgemeinen Regeln erlangt werden und eine Gewerbeanmeldung erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133284
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20200922_OGH0002_0040OB00084_20M0000_001