Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0133284×

Rechtssatz RS0133284

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133284

Geschäftszahl

4Ob84/20m

Entscheidungsdatum

22.09.2020

Norm

GewO §373c
EG‑RL 2005/36/EG Art 3 Abs1
EG‑RL 2005/36/EG Art16

Rechtssatz

Die Anerkennung ausländischer gewerblicher Berufsqualifikationen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes in Österreich richtet sich nach der Berufsanerkennungs-RL 2005/36/EG, geändert durch die RL 2013/55/EU. Die Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund der Berufserfahrung richtet sich – in Umsetzung der Artikel 16 bis 19 der RL – nach Paragraph 373 c, GewO in Verbindung mit Paragraphen 2 bis 4 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung. Liegen die normierten Voraussetzungen vor, so erfolgt eine „automatische“ Anerkennung, bei der die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nicht inhaltlich nachgeprüft wird. Durch die Anerkennung der Berufsqualifikation wird der österreichische Befähigungsnachweis ersetzt. Dadurch wird allerdings noch keine Gewerbeberechtigung begründet. Soll daher ein inländischer Gewerbestandort begründet werden, so muss – abgesehen von der Anerkennung der Berufsqualifikation – eine Gewerbeberechtigung nach den allgemeinen Regeln erlangt werden und eine Gewerbeanmeldung erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 84/20m
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 84/20m
    Beisatz: Hier: deutscher Tätowierer. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133284

Im RIS seit

12.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020

Dokumentnummer

JJR_20200922_OGH0002_0040OB00084_20M0000_001