Rechtssatz RS0133291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133291
Entscheidungsdatum
22.09.2020
Rechtssatz
Wird die freie Entscheidung des Kunden nicht unsachlich (vor allem ohne unsachliche Lockmittel oder irreführende Geschäftspraktiken) beeinflusst, sondern dieser nur dabei unterstützt, einen selbst gefassten Entschluss umzusetzen, so kann die Kündigungshilfe für den Kunden eine willkommene Serviceleistung sein, die insoweit Teil des Leistungswettbewerbs ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133291
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200922_OGH0002_0040OB00126_20P0000_001