Rechtssatz RS0133292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133292
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 133 Abs 5 BVergG 2018 über das Angebotsöffnungsprotokoll unterliegt als Durchführungsvorschrift für das Vergabeverfahren der Vergabekontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht. Eine Zuständigkeit der Zivilgerichte für einen darauf gegründeten Herausgabeanspruch ist durch die klare und unzweideutige gesetzliche Zuweisung der Vergabekontrolle an das Bundesverwaltungsgericht (§ 327 BVergG 2018) ausgeschlossen.Die Bestimmung des Paragraph 133, Absatz 5, BVergG 2018 über das Angebotsöffnungsprotokoll unterliegt als Durchführungsvorschrift für das Vergabeverfahren der Vergabekontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht. Eine Zuständigkeit der Zivilgerichte für einen darauf gegründeten Herausgabeanspruch ist durch die klare und unzweideutige gesetzliche Zuweisung der Vergabekontrolle an das Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 327, BVergG 2018) ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133292
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200825_OGH0002_0080OB00056_20Y0000_001