Rechtssatz RS0133294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133294
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Norm
AEUV Lissabon Art130
AEUV Lissabon Art131
StabG idF BGBl I 2014/46 Art81
Rechtssatz
Art 130 (und 131) AEUV führt nicht zu einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer bestimmten Ausgestaltung von Pensionsregelungen für die Mitarbeiter und Organe nationaler Notenbanken. Die inhaltliche Ausgestaltung gesetzlicher Versorgungssysteme obliegt allein den Mitgliedstaaten. Artikel 130, (und 131) AEUV führt nicht zu einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer bestimmten Ausgestaltung von Pensionsregelungen für die Mitarbeiter und Organe nationaler Notenbanken. Die inhaltliche Ausgestaltung gesetzlicher Versorgungssysteme obliegt allein den Mitgliedstaaten.
Zumal Art 81 2. StabG 2012 ein zulässiges Ziel verfolgt und nicht einmal im Ansatz ersichtlich ist, dass durch die betreffende Maßnahme des – durch freie Wahlen legitimierten – österreichischen Gesetzgebers auf die Beklagte politischer Druck ausgeübt und damit unzulässig in deren Unabhängigkeit eingegriffen würde, liegt eine Verletzung von Art 131 f AEUV offenkundig nicht vor.Zumal Artikel 81, 2. StabG 2012 ein zulässiges Ziel verfolgt und nicht einmal im Ansatz ersichtlich ist, dass durch die betreffende Maßnahme des – durch freie Wahlen legitimierten – österreichischen Gesetzgebers auf die Beklagte politischer Druck ausgeübt und damit unzulässig in deren Unabhängigkeit eingegriffen würde, liegt eine Verletzung von Artikel 131, f AEUV offenkundig nicht vor.
Anmerkung
So bereits 9 ObA 82/19b zu den Pensionssicherungsbeiträgen ehemaliger Dienstnehmer.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 7/20t
Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 ObA 7/20t
Beisatz: Hier: Pensionssicherungsbeiträge aktiver Mitarbeiter. (T1)
- 8 ObA 55/19z
Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 ObA 55/19z
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133294
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20200825_OGH0002_008OBA00007_20T0000_002