Rechtssatz RS0133303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133303
Entscheidungsdatum
28.09.2020
Rechtssatz
Ein Streit über die Befangenheit von nominierten Mitgliedern einer Schlichtungsstelle schiebt den Beginn der Frist nach § 8 Abs 1 VerG 2002 nicht hinaus.Ein Streit über die Befangenheit von nominierten Mitgliedern einer Schlichtungsstelle schiebt den Beginn der Frist nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 nicht hinaus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133303
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200928_OGH0002_0080OB00077_20M0000_001