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Rechtssatz RS0133315

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133315

Geschäftszahl

4Ob49/20i

Entscheidungsdatum

22.09.2020

Rechtssatz

Für sonderrechtlich nicht geschützte Leistungen besteht dann ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB, wenn ein Rechtevorbehalt vereinbart wurde oder deutlich erkennbar ist und die ohne Zustimmung übernommenen Leistungen ohne nennenswerte Ergänzungen als Arbeitsergebnisse verwendbar und zudem nicht von vornherein naheliegend oder banal sind und auch nicht vom Auftraggeber vorgegeben wurden. Bei der bloßen Grundidee für ein Projekt handelt es sich um kein konkret verwendbares Arbeitsergebnis.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 49/20i
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 49/20i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133315

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020

Dokumentnummer

JJR_20200922_OGH0002_0040OB00049_20I0000_001