Rechtssatz RS0133316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133316
Entscheidungsdatum
16.09.2020
Norm
ABG §914 IIIh
ARB 2000 Art6.6.1.
Rechtssatz
Art 6.6.1. ARB 2000, wonach „in gerichtlichen (…) Verfahren (…) Nebenleistungen des Rechtsanwalts maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt (werden)“, ist dahin auszulegen, dass sich diese Einschränkung nur auf die (auch vorprozessualen) Kosten der Rechtsverfolgung des (dann) gerichtlich geltend gemachten Anspruchs bezieht, nicht aber (auch) auf außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung von Ansprüchen, die erfolgreich ohne Prozess durchgesetzt wurden. Letztgenannte außergerichtlichen Kosten sind gesondert im Lichte ihrer Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit zu prüfen.Artikel 6 Punkt 6 Punkt eins, ARB 2000, wonach „in gerichtlichen (…) Verfahren (…) Nebenleistungen des Rechtsanwalts maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt (werden)“, ist dahin auszulegen, dass sich diese Einschränkung nur auf die (auch vorprozessualen) Kosten der Rechtsverfolgung des (dann) gerichtlich geltend gemachten Anspruchs bezieht, nicht aber (auch) auf außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung von Ansprüchen, die erfolgreich ohne Prozess durchgesetzt wurden. Letztgenannte außergerichtlichen Kosten sind gesondert im Lichte ihrer Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133316
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200916_OGH0002_0070OB00096_20Y0000_001