Rechtssatz RS0133321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133321
Entscheidungsdatum
21.10.2020
Rechtssatz
Wird einem Kranken nach Unzulässigerklärung der Unterbringung nach § 20 UbG nicht sogleich ermöglicht, außerhalb des geschlossenen Bereichs einer vom Geltungsbereich des UbG erfassten Einrichtung das – auch im offenen Bereich durchführbare – Entlassungsmanagement abzuwarten, liegt darin eine faktische Unterbringung, über deren Zulässigkeit nicht bereits durch den davor ergangenen Beschluss über die Unzulässigerklärung abgesprochen wurde.Wird einem Kranken nach Unzulässigerklärung der Unterbringung nach Paragraph 20, UbG nicht sogleich ermöglicht, außerhalb des geschlossenen Bereichs einer vom Geltungsbereich des UbG erfassten Einrichtung das – auch im offenen Bereich durchführbare – Entlassungsmanagement abzuwarten, liegt darin eine faktische Unterbringung, über deren Zulässigkeit nicht bereits durch den davor ergangenen Beschluss über die Unzulässigerklärung abgesprochen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133321
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20201021_OGH0002_0070OB00095_20A0000_001