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Rechtssatz RS0133323

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133323

Geschäftszahl

11Os56/20z; 14Os35/21k

Entscheidungsdatum

01.06.2021

Rechtssatz

Im Rahmen ihrer Aufgaben sind Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist (Paragraph 71, Absatz eins, erster Satz StPO), in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären (Paragraph 2, Absatz eins, StPO). Die Staatsanwaltschaft hat zudem das Ermittlungsverfahren zu leiten (Paragraph 101, Absatz eins, erster Satz StPO) und für die zur Entscheidung über das Einbringen der Anklage notwendigen Ermittlungen zu sorgen (Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

In diesem Sinn notwendig sind Ermittlungen zu erheblichen Tatsachen – soweit hier relevant – zur Klärung, ob das Verhalten einer bestimmten Person eine rechtliche Kategorie des Kriminalstrafrechts begründet. Beigebrachte (angezeigte) Tatsachen oder Beweismittel müssen ebenso im dargestellten Sinn erheblich sein.

Informationen, deren Erheblichkeit für das angesprochene Thema auch als Kontrollbeweis nicht erkennbar sind, sind vom Verfahrensgegenstand nicht umfasst. Sie dürfen weder ermittelt noch zu den Akten genommen oder dort belassen werden, was schon die ausdrücklichen Vernichtungsanordnungen zeigen. Die Ermittlungsakten sind nicht faktisch, sondern rechtlich determiniert. Ebenso wenig dürfen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht im Rahmen ihrer Aufgaben nicht erforderliche personenbezogene Daten verarbeiten (Paragraph 74, Absatz eins, erster Satz StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133323

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Dokumentnummer

JJR_20201013_OGH0002_0110OS00056_20Z0000_001