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Rechtssatz RS0133324×

Rechtssatz RS0133324

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133324

Geschäftszahl

11Os56/20z

Entscheidungsdatum

13.10.2020

Rechtssatz

Prozessgegenstand eines solchen Einspruchs an das Gericht ist bei Verletzung eines subjektiven Rechts durch Verweigerung dessen Ausübung (Ziffer eins,; anders als im Bereich der Ziffer 2,) stets die unmittelbar rechtsverletzende abschlägige Entscheidung der Staatsanwaltschaft über ein entsprechendes Begehren (Ziffer eins,). In diesem Sinn ermöglicht Paragraph 106, Absatz 4, StPO der Staatsanwaltschaft einer mittels Einspruch zur Kenntnis gelangten Rechtsverletzung „abzuhelfen“ und verpflichtet Paragraph 86, Absatz eins, dritter Satz StPO das Gericht, über einen Einspruch unter anderem auszusprechen, in welchem Umfang dem Begehren stattgegeben wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133324

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Dokumentnummer

JJR_20201013_OGH0002_0110OS00056_20Z0000_002