Rechtssatz RS0133327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133327
Entscheidungsdatum
23.09.2020
Rechtssatz
Setzt der Versicherer einen Schadensreferenten zur Abwicklung eines Versicherungsfalls ein, so hat er damit – wenn nichts anderes zu erkennen ist – gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Dritten den Anschein erweckt, dass der Schadensreferent zur Abgabe von den Schadensfall betreffenden Erklärungen im Namen des Versicherers bevollmächtigt ist, sei es aufgrund einer Vollmacht zur selbständigen Entscheidung, sei es nach Abschluss der internen Willensbildung der Entscheidungsträger.
Schlagworte
Anscheinsvollmacht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133327
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200923_OGH0002_0070OB00023_20P0000_001