Rechtssatz RS0133328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133328
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Rechtssatz
Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr besteht ein maßgebender Unterschied zwischen einem vollstreckbaren Unterlassungsvergleich und einer Unterlassungserklärung. Bloße - selbst strafbewehrte - Unterlassungserklärungen reichen nur in jenen Ausnahmefällen aus, in denen an der eigenen Einsicht und am künftigen Wohlverhalten des Beklagten auch nicht die geringsten Zweifel bestehen. Dafür ist im Allgemeinen vorausgesetzt, dass der Beklagte sich vom Verstoß unverzüglich ernsthaft distanziert, die als gesetzwidrig erkannte Tätigkeit unverzüglich einstellt und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung künftiger gleichartiger Vorfälle ergreift, den allfälligen Schaden noch vor dem Prozess gutmacht und die Prozessführung unter vorbehaltsloser Anerkennung des Rechtsstandpunkts des Klägers auf die Frage der Wiederholungsgefahr beschränkt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 156/20z
Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 156/20z
- 4 Ob 76/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2026 4 Ob 76/25t
vgl; Beisatz: Hier: (als unzureichend qualifiziertes) Anbot der „Erstreckung“ einer zwar strafbewehrten, aber nicht vollstreckbaren Unterlassungserklärung auf Österreich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133328
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20201020_OGH0002_0040OB00156_20Z0000_001