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Rechtssatz RS0133328×

Rechtssatz RS0133328

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133328

Geschäftszahl

4Ob156/20z; 4Ob76/25t

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Rechtssatz

Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr besteht ein maßgebender Unterschied zwischen einem vollstreckbaren Unterlassungsvergleich und einer Unterlassungserklärung. Bloße - selbst strafbewehrte - Unterlassungserklärungen reichen nur in jenen Ausnahmefällen aus, in denen an der eigenen Einsicht und am künftigen Wohlverhalten des Beklagten auch nicht die geringsten Zweifel bestehen. Dafür ist im Allgemeinen vorausgesetzt, dass der Beklagte sich vom Verstoß unverzüglich ernsthaft distanziert, die als gesetzwidrig erkannte Tätigkeit unverzüglich einstellt und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung künftiger gleichartiger Vorfälle ergreift, den allfälligen Schaden noch vor dem Prozess gutmacht und die Prozessführung unter vorbehaltsloser Anerkennung des Rechtsstandpunkts des Klägers auf die Frage der Wiederholungsgefahr beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 156/20z
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 156/20z
  • 4 Ob 76/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2026 4 Ob 76/25t
    vgl; Beisatz: Hier: (als unzureichend qualifiziertes) Anbot der „Erstreckung“ einer zwar strafbewehrten, aber nicht vollstreckbaren Unterlassungserklärung auf Österreich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133328

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Dokumentnummer

JJR_20201020_OGH0002_0040OB00156_20Z0000_001