Rechtssatz RS0133334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133334
Entscheidungsdatum
19.11.2020
Norm
WGG idF WRN 1999 §14d Abs4
Rechtssatz
Die Anordnung des § 14d Abs 4 WGG idF WRN 1999 ist nur im Fall einer Erst- oder Neuvorschreibung (Anhebung) der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach Inkrafttreten der WRN 1999 anzuwenden. Schon vor dem Inkrafttreten der WRN 1999 zulässig vorgeschriebene EVB der zweiten oder dritten Stufe waren ab dem 1. 9. 1999 nicht neuerlich und gemäß der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 14d Abs 4 WGG vorzuschreiben.Die Anordnung des Paragraph 14 d, Absatz 4, WGG in der Fassung WRN 1999 ist nur im Fall einer Erst- oder Neuvorschreibung (Anhebung) der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach Inkrafttreten der WRN 1999 anzuwenden. Schon vor dem Inkrafttreten der WRN 1999 zulässig vorgeschriebene EVB der zweiten oder dritten Stufe waren ab dem 1. 9. 1999 nicht neuerlich und gemäß der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Paragraph 14 d, Absatz 4, WGG vorzuschreiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133334
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20201119_OGH0002_0050OB00071_20G0000_001