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Rechtssatz RS0133336×

Rechtssatz RS0133336

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133336

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 1170 b, Absatz eins, letzter Satz ABGB ist die Sicherheit bei Einwendungen des Bestellers gegen den Entgeltanspruch – darunter ist vor allem ein Leistungsverweigerungsrecht zu verstehen, das auf gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen auf Mängelbehebung beruht – selbst dann aufrecht zu erhalten, wenn die Einwendungen sich als unbegründet erweisen. Auch die ErläutRV (1058 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 72, ) führen aus, dass die Pflicht zum Ersatz weiterer Kosten erst enden solle, wenn die Sicherstellung nur noch wegen nicht gerechtfertigter Einwendungen gegen den Entgeltanspruch aufrecht erhalten werden müsse.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 113/20s
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 113/20s
  • 9 Ob 30/21h
    Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 30/21h
  • 8 Ob 147/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.03.2026 8 Ob 147/25p
    gegenteilig; Beisatz: Für den Fall unberechtigter Einwendungen gegen den Entgeltanspruch ist die Inanspruchnahme der nach § 1170b ABGB gegebenen Sicherheit zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Abrufs der Bankgarantie in Höhe der jeweils fälligen Forderung ist bloß der Zahlungsverzug des Bestellers; durch unberechtigte Einwendungen wird die Fälligkeit nicht hinausgeschoben. (T1)

Schlagworte

Sicherstellung, Leistungsverweigerung, Leistungsverweigerungsrecht, Einwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133336

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Dokumentnummer

JJR_20200915_OGH0002_0060OB00113_20S0000_001