Rechtssatz RS0133336
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133336
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 1170b Abs 1 letzter Satz ABGB ist die Sicherheit bei Einwendungen des Bestellers gegen den Entgeltanspruch – darunter ist vor allem ein Leistungsverweigerungsrecht zu verstehen, das auf gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen auf Mängelbehebung beruht – selbst dann aufrecht zu erhalten, wenn die Einwendungen sich als unbegründet erweisen. Auch die ErläutRV (1058 BlgNR 22. GP 72) führen aus, dass die Pflicht zum Ersatz weiterer Kosten erst enden solle, wenn die Sicherstellung nur noch wegen nicht gerechtfertigter Einwendungen gegen den Entgeltanspruch aufrecht erhalten werden müsse.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 1170 b, Absatz eins, letzter Satz ABGB ist die Sicherheit bei Einwendungen des Bestellers gegen den Entgeltanspruch – darunter ist vor allem ein Leistungsverweigerungsrecht zu verstehen, das auf gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen auf Mängelbehebung beruht – selbst dann aufrecht zu erhalten, wenn die Einwendungen sich als unbegründet erweisen. Auch die ErläutRV (1058 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 72, ) führen aus, dass die Pflicht zum Ersatz weiterer Kosten erst enden solle, wenn die Sicherstellung nur noch wegen nicht gerechtfertigter Einwendungen gegen den Entgeltanspruch aufrecht erhalten werden müsse.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 113/20s
Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 113/20s
- 9 Ob 30/21h
Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 30/21h
- 8 Ob 147/25p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.03.2026 8 Ob 147/25p
gegenteilig; Beisatz: Für den Fall unberechtigter Einwendungen gegen den Entgeltanspruch ist die Inanspruchnahme der nach § 1170b ABGB gegebenen Sicherheit zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Abrufs der Bankgarantie in Höhe der jeweils fälligen Forderung ist bloß der Zahlungsverzug des Bestellers; durch unberechtigte Einwendungen wird die Fälligkeit nicht hinausgeschoben. (T1)
Schlagworte
Sicherstellung, Leistungsverweigerung, Leistungsverweigerungsrecht, Einwendungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133336
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20200915_OGH0002_0060OB00113_20S0000_001