Rechtssatz RS0133341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133341
Entscheidungsdatum
16.09.2020
Rechtssatz
Wenn das Zweitinstanzgericht ausspricht, dass der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt und Revision bzw Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sind, der Revisions-(rekurs-)werber jedoch die Bewertung bezweifelt und davon ausgeht, dass der Entscheidungsgegenstand zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR liegt, dann hat der Oberste Gerichtshof vor Rückstellung des Akts an die Vorinstanzen zur im Rechtsmittel aufgeworfenen Frage einer allfälligen Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands Stellung zu nehmen. Verneint er nämlich eine solche und ist deshalb von einem Wert unter 5.000 EUR auszugehen, ist ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Zweitinstanzgerichts jedenfalls unzulässig. Bejaht der Oberste Gerichtshof hingegen eine (krasse) Unterbewertung, bedarf es des Nachtrags eines Zulässigkeitsausspruchs im Sinn des § 500 Abs 1 Z 3 ZPO.Wenn das Zweitinstanzgericht ausspricht, dass der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt und Revision bzw Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sind, der Revisions-(rekurs-)werber jedoch die Bewertung bezweifelt und davon ausgeht, dass der Entscheidungsgegenstand zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR liegt, dann hat der Oberste Gerichtshof vor Rückstellung des Akts an die Vorinstanzen zur im Rechtsmittel aufgeworfenen Frage einer allfälligen Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands Stellung zu nehmen. Verneint er nämlich eine solche und ist deshalb von einem Wert unter 5.000 EUR auszugehen, ist ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Zweitinstanzgerichts jedenfalls unzulässig. Bejaht der Oberste Gerichtshof hingegen eine (krasse) Unterbewertung, bedarf es des Nachtrags eines Zulässigkeitsausspruchs im Sinn des Paragraph 500, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133341
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20200916_OGH0002_0060OB00152_20A0000_001