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Rechtssatz RS0133341

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133341

Geschäftszahl

6Ob152/20a

Entscheidungsdatum

16.09.2020

Rechtssatz

Wenn das Zweitinstanzgericht ausspricht, dass der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt und Revision bzw Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sind, der Revisions-(rekurs-)werber jedoch die Bewertung bezweifelt und davon ausgeht, dass der Entscheidungsgegenstand zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR liegt, dann hat der Oberste Gerichtshof vor Rückstellung des Akts an die Vorinstanzen zur im Rechtsmittel aufgeworfenen Frage einer allfälligen Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands Stellung zu nehmen. Verneint er nämlich eine solche und ist deshalb von einem Wert unter 5.000 EUR auszugehen, ist ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Zweitinstanzgerichts jedenfalls unzulässig. Bejaht der Oberste Gerichtshof hingegen eine (krasse) Unterbewertung, bedarf es des Nachtrags eines Zulässigkeitsausspruchs im Sinn des Paragraph 500, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133341

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Dokumentnummer

JJR_20200916_OGH0002_0060OB00152_20A0000_001