Rechtssatz RS0133344
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133344
Entscheidungsdatum
04.11.2020
Rechtssatz
Mangels Vorliegens eines ausschließlichen Gerichtsstands ist zunächst die Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands nach Art 17 EuGVVO zu prüfen, weil es sich bei diesem um eine lex specialis handelt, die den anderen Gerichtsständen vorgeht (so schon 6 Ob 18/17s).Mangels Vorliegens eines ausschließlichen Gerichtsstands ist zunächst die Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands nach Artikel 17, EuGVVO zu prüfen, weil es sich bei diesem um eine lex specialis handelt, die den anderen Gerichtsständen vorgeht (so schon 6 Ob 18/17s).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133344
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20201104_OGH0002_0030OB00095_20X0000_001