Rechtssatz RS0133345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133345
Entscheidungsdatum
13.10.2020
Rechtssatz
§ 143a Abs 3 Satz 1 ASVG ist dahin zu verstehen, dass bei Gewährung einer Urlaubsersatzleistung im Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des Bezugs von Rehabilitationsgeld der Anspruch auf Rehabilitationsgeld während des der Urlaubsersatzleistung entsprechenden darauf entfallenden Zeitraums zur Gänze ruht.Paragraph 143 a, Absatz 3, Satz 1 ASVG ist dahin zu verstehen, dass bei Gewährung einer Urlaubsersatzleistung im Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des Bezugs von Rehabilitationsgeld der Anspruch auf Rehabilitationsgeld während des der Urlaubsersatzleistung entsprechenden darauf entfallenden Zeitraums zur Gänze ruht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133345
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20201013_OGH0002_010OBS00071_20V0000_001