Rechtssatz RS0133346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133346
Entscheidungsdatum
22.10.2020
Norm
ABGB §167 Abs2
Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1985 (RelKEG) §3 Abs2
Rechtssatz
Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung ist lex specialis zu den Bestimmungen des ABGB über die gerichtliche Genehmigung von wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten. Von den Begriffen „Vormund oder Sachwalter“ (bzw bis zum BGBl 1985/155 „Vormund und Pfleger“) ist auch der KJHT umfasst. Aus beidem folgt, dass das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (insbesondere dessen § 3) auch dann anzuwenden ist, wenn die Obsorge dem KJHT obliegt und daher auch dieser der gerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn er die religiöse Erziehung des Kindes bestimmen will.Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung ist lex specialis zu den Bestimmungen des ABGB über die gerichtliche Genehmigung von wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten. Von den Begriffen „Vormund oder Sachwalter“ (bzw bis zum BGBl 1985/155 „Vormund und Pfleger“) ist auch der KJHT umfasst. Aus beidem folgt, dass das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (insbesondere dessen Paragraph 3,) auch dann anzuwenden ist, wenn die Obsorge dem KJHT obliegt und daher auch dieser der gerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn er die religiöse Erziehung des Kindes bestimmen will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133346
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20201022_OGH0002_0060OB00177_20B0000_001