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Rechtssatz RS0133347

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133347

Geschäftszahl

6Ob177/20b

Entscheidungsdatum

22.10.2020

Norm

Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1985 (RelKEG) §3 Abs2

Rechtssatz

Aus grundrechtlichen Überlegungen ist die Religionsfreiheit (auch) eines unmündigen Kindes zu schützen, gegebenenfalls auch gegenüber sonstigen Erziehungsberechtigten, also auch gegenüber dem KJHT; den Maßstab hiefür bieten die Bestimmungen des Gesetzes über die religiöse  Kindererziehung. Die diesbezüglichen Elternrechte enden (jedenfalls) dann nicht mit dem Verlust der elterlichen Gewalt, wenn das Kind vom Staat in Fürsorge genommen oder bei Pflegeeltern untergebracht wurde. Den nichtobsorgeberechtigten Eltern steht ein Beschwerderecht zu.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 177/20b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 177/20b
    Veröff: SZ 2020/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133347

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20201022_OGH0002_0060OB00177_20B0000_002