Rechtssatz RS0133347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133347
Entscheidungsdatum
22.10.2020
Norm
Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1985 (RelKEG) §3 Abs2
Rechtssatz
Aus grundrechtlichen Überlegungen ist die Religionsfreiheit (auch) eines unmündigen Kindes zu schützen, gegebenenfalls auch gegenüber sonstigen Erziehungsberechtigten, also auch gegenüber dem KJHT; den Maßstab hiefür bieten die Bestimmungen des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung. Die diesbezüglichen Elternrechte enden (jedenfalls) dann nicht mit dem Verlust der elterlichen Gewalt, wenn das Kind vom Staat in Fürsorge genommen oder bei Pflegeeltern untergebracht wurde. Den nichtobsorgeberechtigten Eltern steht ein Beschwerderecht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133347
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20201022_OGH0002_0060OB00177_20B0000_002