Rechtssatz RS0133348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133348
Entscheidungsdatum
16.09.2020
Norm
ABGB §914 III h
ARB 2012 Art7.3.3
Rechtssatz
Der Ausschluss nach Art 7.3.3. ARB 2012 trifft nur Interessenwahrnehmungen, die ihren Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht, also im Kern in typisch gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander ihren Ausgang genommen haben. Daher ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus Vertragsanfechtung wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte sowie aus Gewährleistung und Schadenersatz aus dem Erwerb von Geschäftsanteilen, die vorrangig allgemeinen schuldrechtlichen Regeln folgen, vom Ausschluss nach Art 7.3.3. ARB 2012 nicht erfasst.Der Ausschluss nach Artikel 7 Punkt 3 Punkt 3, ARB 2012 trifft nur Interessenwahrnehmungen, die ihren Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht, also im Kern in typisch gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander ihren Ausgang genommen haben. Daher ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus Vertragsanfechtung wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte sowie aus Gewährleistung und Schadenersatz aus dem Erwerb von Geschäftsanteilen, die vorrangig allgemeinen schuldrechtlichen Regeln folgen, vom Ausschluss nach Artikel 7 Punkt 3 Punkt 3, ARB 2012 nicht erfasst.
Schlagworte
Rechtsschutzversicherung; Deckungsausschluss
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133348
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200916_OGH0002_0070OB00099_20I0000_002