Rechtssatz RS0133349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133349
Entscheidungsdatum
04.02.2021
Rechtssatz
Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Juli 2020, C‑343/19, VKI, ausgesprochen, dass Art 7 Nr 2 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (EUGVVO 2012) dahin auszulegen ist, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet worden sind, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden, in diesem letztgenannten Mitgliedstaat befindet (so auch 5 Ob 147/20h).Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Juli 2020, C‑343/19, VKI, ausgesprochen, dass Artikel 7, Nr 2 der Verordnung (EU) Nr 1215 aus 2012, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (EUGVVO 2012) dahin auszulegen ist, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet worden sind, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden, in diesem letztgenannten Mitgliedstaat befindet (so auch 5 Ob 147/20h).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133349
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20201008_OGH0002_0030OB00125_20H0000_001