Rechtssatz RS0133350
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133350
Entscheidungsdatum
08.10.2020
Rechtssatz
Für die Bestimmung des nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zuständigen Gerichts ist es ohne Bedeutung, dass die Forderung vom Geschädigten abgetreten wurde. Die Zession ändert nichts daran, dass der Rechtsstreit weiterhin eine enge Verbindung mit dem Ort aufweist, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Die vom ursprünglichen Gläubiger vorgenommene Forderungsabtretung wirkt sich auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht aus (EuGH C‑147/12, ÖFAB, Rn 57 ff); (so auch 5 Ob 147/20h).Für die Bestimmung des nach Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012 zuständigen Gerichts ist es ohne Bedeutung, dass die Forderung vom Geschädigten abgetreten wurde. Die Zession ändert nichts daran, dass der Rechtsstreit weiterhin eine enge Verbindung mit dem Ort aufweist, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Die vom ursprünglichen Gläubiger vorgenommene Forderungsabtretung wirkt sich auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht aus (EuGH C‑147/12, ÖFAB, Rn 57 ff); (so auch 5 Ob 147/20h).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133350
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20201008_OGH0002_0030OB00125_20H0000_002