Rechtssatz RS0133356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133356
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Norm
AEUV Lissabon Art267
Verordnung (EG) Nr 2006/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 32006R1896 (EuMahnVO) Art20
Verordnung (EG) Nr 2006/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 32006R1896 (EuMahnVO) Art26
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Art 20 und 26 der Verordnung (EG) 2006/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer Unterbrechung der in Art 16 Abs 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von 30 Tagen zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl durch § 1 Abs 1 des österreichischen Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID‑19 in der Justiz, wonach in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis nach dem 21. 3. 2020 eintritt oder die bis dahin noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. 4. 2020 unterbrochen werden und mit 1. 5. 2020 neu zu laufen beginnen, entgegenstehen?Sind die Artikel 20 und 26 der Verordnung (EG) 2006 aus 1896, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer Unterbrechung der in Artikel 16, Absatz 2, dieser Verordnung vorgesehenen Frist von 30 Tagen zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl durch Paragraph eins, Absatz eins, des österreichischen Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID‑19 in der Justiz, wonach in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis nach dem 21. 3. 2020 eintritt oder die bis dahin noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. 4. 2020 unterbrochen werden und mit 1. 5. 2020 neu zu laufen beginnen, entgegenstehen?
Entscheidungstexte
- 1 Ob 203/20i
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 203/20i
- 1 Ob 188/22m
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 188/22m
Beisatz: Die Art 16, 20 und 26 der EuMahnVO stehen dem Erlass einer nationalen Maßnahme unter den Umständen der COVID-19-Pandemie, durch die die in Art 16 Abs 2 dieser Verordnung geregelte Frist von 30 Tagen für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl unterbrochen wurde, nicht entgegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133356
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20201127_OGH0002_0010OB00203_20I0000_001