Rechtssatz RS0133357
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133357
Entscheidungsdatum
22.02.2022
Rechtssatz
Die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Bezugs von Familienbeihilfe in § 2 Abs 1 Z 1 KBGG ist auch dann erfüllt, wenn sich aufgrund einer höheren ausländischen Familienbeihilfeleistung die Ausgleichszahlung auf die österreichische Familienbeihilfe nach der Differenzrechnung des § 4 Abs 2 und 3 FLAG mit Null bemisst und tatsächlich nur der österreichische Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 3 EStG) als mit der Familienbeihilfe funktionsgleicher Teil der Ausgleichszahlung ausgezahlt wird.Die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Bezugs von Familienbeihilfe in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ist auch dann erfüllt, wenn sich aufgrund einer höheren ausländischen Familienbeihilfeleistung die Ausgleichszahlung auf die österreichische Familienbeihilfe nach der Differenzrechnung des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 FLAG mit Null bemisst und tatsächlich nur der österreichische Kinderabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 3, EStG) als mit der Familienbeihilfe funktionsgleicher Teil der Ausgleichszahlung ausgezahlt wird.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 115/20i
Entscheidungstext OGH 13.10.2020 10 ObS 115/20i
Veröff: SZ 2020/96
- 10 ObS 43/21b
Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 ObS 43/21b
- 10 ObS 128/21b
Entscheidungstext OGH 22.02.2022 10 ObS 128/21b
Beisatz: Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung auch dann, wenn der österreichische Kinderabsetzbetrag nicht ausgezahlt wird. (T1)
Beisatz: Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung „in eigener Person“ iSd § 2 Abs 8 KBGG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133357
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20201013_OGH0002_010OBS00115_20I0000_001