Rechtssatz RS0133358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133358
Entscheidungsdatum
17.01.2024
Norm
AEUV Lissabon Art267
KSchG §28
KSchG §29
DSGVO Art25
DSGVO Art77
DSGVO Art78
DSGVO Art79
DSGVO Art80
DSGVO Art84
KSchG §28a
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stehen die Regelungen in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs.1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1; im Folgenden „DSGVO“) nationalen Regelungen entgegen, die neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die DSGVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen?Stehen die Regelungen in Kapitel römisch acht, insbesondere in Artikel 80, Absatz eins und 2 sowie Artikel 84, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, Amtsblatt L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1; im Folgenden „DSGVO“) nationalen Regelungen entgegen, die neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die DSGVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen?
Entscheidungstexte
- 6 Ob 77/20x
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 77/20x
- 6 Ob 215/20s
Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 215/20s
Vgl; Beisatz: Hier: Verbandsklage nach § 28a KSchG. (T1)
- 6 Ob 106/22i
Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 106/22i
Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 28. April 2022, C-319/20, zum inhaltlich gleichlautenden Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesgerichtshofs entschieden:
Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann. (T2)
Beisatz: Fortsetzung des zuvor unter der AZ 6 Ob 77/20x geführten Verfahrens. (T2a)
- 7 Ob 112/22d
Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 112/22d
Beis wie T2
- 6 Ob 38/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2024 6 Ob 38/23s
vgl; Beisatz: Verbandsklagebefugnis des VKI gemäß § 28a KSchG betreffend Datenschutzverstöße im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverhältnissen bejaht. (T3)
Schlagworte
Verbandsklage, Klauselkontrolle
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133358
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20201125_OGH0002_0060OB00077_20X0000_001