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Rechtssatz RS0133360×

Rechtssatz RS0133360

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133360

Geschäftszahl

7Ob127/20g

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Norm

Besondere Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern von Kreditinstituten (D&O) allg

Rechtssatz

Eine Anspruchserhebung oder Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen liegt vor, wenn der tatsächlich oder vermeintlich geschädigte Dritte seinen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung auf Verlangen nach Schadenersatz verstanden werden kann. Eine Bezifferung des Anspruchs wird zwar nicht verlangt, der Vortrag des Anspruchsstellers muss aber geeignet sein, eine Bestimmung des angeblich haftungsbegründenden Sachverhalts vorzunehmen. Eine Streitverkündung oder Aufrechnungserklärung ist der Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 127/20g
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 127/20g
    Veröff: SZ 2020/105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133360

Im RIS seit

14.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20201125_OGH0002_0070OB00127_20G0000_001