Rechtssatz RS0133360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133360
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Norm
Besondere Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern von Kreditinstituten (D&O) allg
Rechtssatz
Eine Anspruchserhebung oder Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen liegt vor, wenn der tatsächlich oder vermeintlich geschädigte Dritte seinen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung auf Verlangen nach Schadenersatz verstanden werden kann. Eine Bezifferung des Anspruchs wird zwar nicht verlangt, der Vortrag des Anspruchsstellers muss aber geeignet sein, eine Bestimmung des angeblich haftungsbegründenden Sachverhalts vorzunehmen. Eine Streitverkündung oder Aufrechnungserklärung ist der Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133360
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20201125_OGH0002_0070OB00127_20G0000_001