Rechtssatz RS0133362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133362
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Norm
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992) §34 Abs2
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992) §32 Abs7
Rechtssatz
Aus § 34 Abs 2 StL 1992 ergibt sich eindeutig, dass gerade auch einzelne Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit im Sinn des § 32 Abs 7 StL 1992 (darunter gemäß Z 1 auch die Kündigung von Vertragsbediensteten), die sich der Stadtsenat in der Geschäftseinteilung grundsätzlich zur kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorzubehalten hat, unter bestimmten Voraussetzungen vom Stadtsenat mit Verordnung ganz oder zum Teil einem einzelnen Stadtsenatsmitglied übertragen werden können.Aus Paragraph 34, Absatz 2, StL 1992 ergibt sich eindeutig, dass gerade auch einzelne Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit im Sinn des Paragraph 32, Absatz 7, StL 1992 (darunter gemäß Ziffer eins, auch die Kündigung von Vertragsbediensteten), die sich der Stadtsenat in der Geschäftseinteilung grundsätzlich zur kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorzubehalten hat, unter bestimmten Voraussetzungen vom Stadtsenat mit Verordnung ganz oder zum Teil einem einzelnen Stadtsenatsmitglied übertragen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133362
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20200629_OGH0002_008OBA00047_20Z0000_001