Rechtssatz RS0133364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133364
Entscheidungsdatum
29.09.2020
Rechtssatz
Das Lycée Franςais in Wien als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine juristische Person, die den Vorschriften des 1. Hauptstücks des I. Teils des ArbVG unterliegt und für die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse selbst kollektivvertragsfähig ist.Das Lycée Franςais in Wien als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine juristische Person, die den Vorschriften des 1. Hauptstücks des römisch eins. Teils des ArbVG unterliegt und für die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse selbst kollektivvertragsfähig ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 28/20p
Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 ObA 28/20p
Beisatz: Damit ist der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht anzuwenden. (T1); Veröff: SZ 2020/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133364
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200929_OGH0002_009OBA00028_20P0000_001