Rechtssatz RS0133369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133369
Entscheidungsdatum
20.10.2020
Norm
UStG 1994 idF 1. Stabilitätsgesetz 2012 §30 Abs2
Rechtssatz
Ein Ausgleich nach § 30 Abs 1 UStG hat zugunsten des Vermieters nicht stattzufinden, wenn die geänderte umsatzsteuerrechtliche Behandlung (hier: von Umsätzen aus Vermietung) nicht auf einer Gesetzesänderung beruht, sondern auf einem Erwerb des Hauses, der zu einem Eintritt des Käufers in den Mietvertrag geführt hat.Ein Ausgleich nach Paragraph 30, Absatz eins, UStG hat zugunsten des Vermieters nicht stattzufinden, wenn die geänderte umsatzsteuerrechtliche Behandlung (hier: von Umsätzen aus Vermietung) nicht auf einer Gesetzesänderung beruht, sondern auf einem Erwerb des Hauses, der zu einem Eintritt des Käufers in den Mietvertrag geführt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133369
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20201020_OGH0002_0010OB00165_20A0000_001