Rechtssatz RS0133370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133370
Entscheidungsdatum
17.12.2020
Rechtssatz
Hat der Versicherer dem Versicherten Ablebensschutz gewährt, so steht die hiefür anfallende Risikoprämie in einem Äquivalenzverhältnis zum Versicherthalten durch den Versicherer, weil es sich bei den Risikokosten um die aufgrund des Rücktritts nach § 1435 ABGB grundsätzlich rückforderbare Leistung und somit einen Kondiktionsanspruch des Versicherers handelt, der compensando eingewandt werden muss.Hat der Versicherer dem Versicherten Ablebensschutz gewährt, so steht die hiefür anfallende Risikoprämie in einem Äquivalenzverhältnis zum Versicherthalten durch den Versicherer, weil es sich bei den Risikokosten um die aufgrund des Rücktritts nach Paragraph 1435, ABGB grundsätzlich rückforderbare Leistung und somit einen Kondiktionsanspruch des Versicherers handelt, der compensando eingewandt werden muss.
Schlagworte
Lebensversicherung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133370
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Dokumentnummer
JJR_20200916_OGH0002_0070OB00117_20M0000_001