Rechtssatz RS0133374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133374
Entscheidungsdatum
11.11.2020
Rechtssatz
Nach Gesetzeslage (§ 393a StPO) und ständiger Rechtsprechung existiert kein durchsetzbarer Anspruch auf (vollen) Ersatz der von einem (rechtskräftig) Freigesprochenen aufgewendeten Verteidigerkosten. Der im Einklang mit dieser Rechtslage stehende Zuspruch eines geringeren als des begehrten Beitrags zu Verteidigerkosten stellt daher keinen Eingriff in eine Forderung (hier: einen Ersatzanspruch gegen den Bund), auf deren Bestehen der Antragsteller legitimerweise hätte vertrauen können, und damit auch keine Verletzung von Art 1 des 1. ZPMRK dar.Nach Gesetzeslage (Paragraph 393 a, StPO) und ständiger Rechtsprechung existiert kein durchsetzbarer Anspruch auf (vollen) Ersatz der von einem (rechtskräftig) Freigesprochenen aufgewendeten Verteidigerkosten. Der im Einklang mit dieser Rechtslage stehende Zuspruch eines geringeren als des begehrten Beitrags zu Verteidigerkosten stellt daher keinen Eingriff in eine Forderung (hier: einen Ersatzanspruch gegen den Bund), auf deren Bestehen der Antragsteller legitimerweise hätte vertrauen können, und damit auch keine Verletzung von Artikel eins, des 1. ZPMRK dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133374
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20201111_OGH0002_0140OS00091_20V0000_003