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Rechtssatz RS0133374

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133374

Geschäftszahl

14Os91/20v

Entscheidungsdatum

11.11.2020

Norm

StPO §363a
StPO §393a
1.ZPMRK Art1

Rechtssatz

Nach Gesetzeslage (Paragraph 393 a, StPO) und ständiger Rechtsprechung existiert kein durchsetzbarer Anspruch auf (vollen) Ersatz der von einem (rechtskräftig) Freigesprochenen aufgewendeten Verteidigerkosten. Der im Einklang mit dieser Rechtslage stehende Zuspruch eines geringeren als des begehrten Beitrags zu Verteidigerkosten stellt daher keinen Eingriff in eine Forderung (hier: einen Ersatzanspruch gegen den Bund), auf deren Bestehen der Antragsteller legitimerweise hätte vertrauen können, und damit auch keine Verletzung von Artikel eins, des 1. ZPMRK dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133374

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Dokumentnummer

JJR_20201111_OGH0002_0140OS00091_20V0000_003