Rechtssatz RS0133375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133375
Entscheidungsdatum
04.11.2020
Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang einen unanfechtbaren (unangefochten gebliebenen) Aufhebungsbeschluss gefasst, obwohl in der Berufung zu einem selbstständigen rechtserzeugenden (rechtsvernichtenden) Sachverhalt keine Rechtsrüge erhoben wurde, hat der mit Revision im zweiten Rechtsgang angerufene OGH wahrzunehmen, dass diese Anspruchsgrundlage (diese rechtsvernichtende Einwendung) bereits im ersten Rechtsgang endgültig aus der Beurteilungspflicht ausgeschieden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133375
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20201104_OGH0002_0030OB00048_20K0000_001