Rechtssatz RS0133377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133377
Entscheidungsdatum
03.11.2020
Rechtssatz
Die Aufhebung (auch nur) eines Teils des den Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Maßnahme bildenden Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO zieht zwingend die Beseitigung des ‑ logisch davon abhängigen ‑ Einweisungsausspruchs nach sich. Dies gilt ebenso für den Fall, dass die Anlasstat mehreren ideell konkurrierenden rechtlichen Kategorien subsumiert wird, von denen nur eine durch Urteilsfeststellungen nicht gedeckt ist, während die verbliebenen der Mindeststrafdrohung des § 21 Abs 1 StGB entsprechen, weil es auf das abstrakte Verhältnis des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO zu jenem nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO ankommt und nicht auszuschließen ist, dass gerade der von der Aufhebung betroffene Teil des Erkenntnisses für die (dem erkennenden Gericht vorbehaltene) Ermessensentscheidung der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose entscheidend war.Die Aufhebung (auch nur) eines Teils des den Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Maßnahme bildenden Ausspruchs nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zieht zwingend die Beseitigung des ‑ logisch davon abhängigen ‑ Einweisungsausspruchs nach sich. Dies gilt ebenso für den Fall, dass die Anlasstat mehreren ideell konkurrierenden rechtlichen Kategorien subsumiert wird, von denen nur eine durch Urteilsfeststellungen nicht gedeckt ist, während die verbliebenen der Mindeststrafdrohung des Paragraph 21, Absatz eins, StGB entsprechen, weil es auf das abstrakte Verhältnis des Ausspruchs nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO zu jenem nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ankommt und nicht auszuschließen ist, dass gerade der von der Aufhebung betroffene Teil des Erkenntnisses für die (dem erkennenden Gericht vorbehaltene) Ermessensentscheidung der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose entscheidend war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133377
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021
Dokumentnummer
JJR_20201103_OGH0002_0140OS00094_20K0000_002