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Rechtssatz RS0133377

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133377

Geschäftszahl

14Os94/20k

Entscheidungsdatum

03.11.2020

Rechtssatz

Die Aufhebung (auch nur) eines Teils des den Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Maßnahme bildenden Ausspruchs nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zieht zwingend die Beseitigung des ‑ logisch davon abhängigen ‑ Einweisungsausspruchs nach sich. Dies gilt ebenso für den Fall, dass die Anlasstat mehreren ideell konkurrierenden rechtlichen Kategorien subsumiert wird, von denen nur eine durch Urteilsfeststellungen nicht gedeckt ist, während die verbliebenen der Mindeststrafdrohung des Paragraph 21, Absatz eins, StGB entsprechen, weil es auf das abstrakte Verhältnis des Ausspruchs nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO zu jenem nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ankommt und nicht auszuschließen ist, dass gerade der von der Aufhebung betroffene Teil des Erkenntnisses für die (dem erkennenden Gericht vorbehaltene) Ermessensentscheidung der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose entscheidend war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133377

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021

Dokumentnummer

JJR_20201103_OGH0002_0140OS00094_20K0000_002